Während der Schwangerschaft

Erwerbstätige Mütter unterliegen einem besonderen Schutz. Der Mutterschutz gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, wie auch für Teilzeitbeschäftigte, Hausangestellte, Heimarbeiterinnen sowie für Auszubildende, Praktikantinnen und Studentinnen, die ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum ableisten.

Auch Frauen in geringfügiger Beschäftigung sowie in befristeten Arbeitsverhältnissen schützt das Gesetz, solange das befristete Arbeitsverhältnis besteht. Mit Ablauf der Befristung endet jedoch der Mutterschutz. Staatsangehörigkeit oder Familienstand spielen keine Rolle. Das Gesetz gilt jedoch nicht für Hausfrauen, Selbstständige und Adoptivmütter.

Damit die Arbeitgeberseite den Schutzverpflichtungen nachkommen kann, sollen werdende Mütter dem Unternehmen ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin sofort nach Kenntnis ihrer Schwangerschaft mitteilen.

Diskriminierungsverbot

In Einstellungsgesprächen gilt für die Frage nach einer Schwangerschaft das Diskriminierungsverbot.

Deshalb muss die Frage nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Es dürfen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen folgen.

Arbeitsplatzgestaltung für die werdende Mutter

Während der Schwangerschaft gelten besondere Arbeitsschutzvorschriften. Idealerweise liegen Gefährdungsbeurteilungen eines jeden Arbeitsplatzes vor. Der Arbeitsplatz einer Schwangeren sollte so gestaltet sein, dass er die Gesundheit von Mutter und Kind nicht beeinträchtigt und somit ein eingeschränktes Beschäftigungsverbot die Ausnahme bleibt.

Außerhalb der allgemeinen Schutzfristen ist im Mutterschutzgesetz ein Beschäftigungsverbot geregelt, das in besonders gefährdeten Bereichen mit Nachtarbeit oder anderweitigen Gefahren für Mutter und Kind gilt. In diesen Fällen kann der Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen. Der Arbeitgeber zahlt dann den Mutterschaftsschutzlohn. Die Zahlungsdauer ist unbegrenzt. Der Arbeitgeber bekommt den fortgezahlten Lohn nach dem U2-Verfahren zu 100 Prozent erstattet.

Bei weiteren Fragen zum Mutterschutz oder für individuelle Beratung stehen die Betriebsräte und Vertrauensleute vor Ort und die IGBCE-Bezirke kompetent Rede und Antwort.

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Schwangere sind für die notwendigen Vorsorgeuntersuchungen freizustellen, sofern die Untersuchungen nur während der Arbeitszeit möglich sind. Die dafür aufgewendete Zeit muss nicht nachgearbeitet werden.

Kündigungsschutz

Schwangerschaft ist kein Kündigungsgrund. Mit Beginn der Schwangerschaft beginnt für die werdende Mutter ein besonderer Kündigungsschutz. Er besteht bis 4 Monate nach der Geburt. Dieser Kündigungsschutz bedeutet, dass keine Kündigung wirksam ausgesprochen werden darf, sobald Kenntnis von der Schwangerschaft der Mitarbeiterin besteht. Das Kündigungsverbot gilt für sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen sowie Änderungskündigungen oder Kündigungen eines unbefristeten Probearbeitsverhältnisses. Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, bevor die Schwangere über die Schwangerschaft informiert hat, bleiben der werdenden Mutter 2 Wochen Zeit, um dem Arbeitgeber die Schwangerschaft anzuzeigen.

Kündigungen von schwangeren Frauen unterliegen der Prüfung und Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Im Einzelfall beraten die IGBCE-Bezirke und die Betriebsräte in den Unternehmen. Schwangere Frauen sind jedoch nicht an das Kündigungsverbot gebunden. Allerdings ist zu bedenken, dass nach Eigenkündigungen und Aufhebungsverträgen keine weiteren Ansprüche gegen die Arbeitgeberseite (Entgelt, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) bestehen.

Die Kündigungsverbote nach § 17 Abs. 1 Mutterschutzgesetz und § 18 BEEG bestehen nebeneinander. Das Gesetz zur Einführung von ElterngeldPlus hatte auch Einfluss auf den Kündigungsschutz. Bei einer Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes gilt das bis frühestens 8 Wochen vor Beginn der gewünschten Elternzeit. Wird die Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes gewünscht, besteht der Kündigungsschutz frühestens ab der 14. Woche vor Beginn der Elternzeit.