Kindergeld &
zusätzliche Leistungen
Steuerklassenwechsel
Da für die Höhe des Elterngeldes das pauschal berechnete Nettoerwerbseinkommen im 12-monatigen Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes maßgebend ist, empfiehlt sich ein Eintrag von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte. Auch ein rechtzeitiger Steuerklassenwechsel bei Ehegatten sollte vor der Geburt des Kindes in Betracht gezogen werden. In einem Kalenderjahr kann grundsätzlich jeweils nur ein Antrag auf Steuerklassenwechsel gestellt werden.
Urlaubsansprüche
Resturlaub verfällt nicht, das gilt für die Elternzeit genauso wie für die Zeit des Mutterschutzes. Die Arbeitgeberseite kann für jeden vollen Monat Elternzeit 1/12 Urlaub abziehen.
Stillen und arbeiten
Das Mutterschutzgesetz ist hier sehr eindeutig. Stillenden Müttern steht ein ähnlicher Schutz wie Schwangeren zu: keine schwere körperliche Arbeit. Die Arbeitgeberseite muss eine stillende Mutter so beschäftigen und deren Arbeitsplatz so einrichten, dass die Gesundheit von Mutter und Kind ausreichend geschützt ist. Außerdem muss die Aufsichtsbehörde über die Stillzeit informiert werden.
Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit zwischen 20:00 und 22:00 Uhr sind erlaubt. Beides gilt allerdings nur, wenn beide Seiten zustimmen, keine ärztlichen Bedenken vorliegen und die zuständige Aufsichtsbehörde kein Veto einlegt. An Sonn- und Feiertagen dürfen Schwangere außerdem nicht alleine arbeiten.
Auf Verlangen muss eine Frau zum Stillen freigestellt werden. In den ersten 12 Monaten nach der Entbindung stehen stillenden Müttern zweimal täglich mindestens eine halbe Stunde zu. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Stillzeiten sind bezahlte Arbeitszeiten und müssen nicht nachgearbeitet werden. Sie werden nicht auf die Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind. Wer in der Arbeit nicht stillen kann, darf die Pausen zum Abpumpen nutzen.
Seit 2018 haben Mütter nur noch in den ersten zwölf Monaten einen Anspruch auf bezahlte Stillpausen. Danach muss das Stillen außerhalb der Arbeitszeit organisiert werden.
Kindergeld
Alle Eltern mit Wohnsitz in der Bundesrepublik können Kindergeld erhalten. Das Kindergeld ist steuerfrei und beträgt monatlich 250 Euro (ab Januar 2023). Für jedes weitere Kind werden 250 Euro gezahlt.
Da sich die Beträge regelmäßig erhöhen, sollte die Aktualität der Kindergeldhöhe immer geprüft werden.
Anspruchsberechtigt sind Eltern für:
- alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr,
- Kinder ohne Beschäftigung, die als arbeitssuchend gemeldet sind, vom 18. bis zum 21. Lebensjahr,
- Kinder in einer Ausbildung, im Studium, im Freiwilligendienst sowie Kinder in der Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungs- oder Studienbeginn vom 18. bis zum 25. Lebensjahr,
- behinderte Kinder ab dem 25. Lebensjahr.
Für jedes Kind kann immer nur eine Person Kindergeld beziehen. Bei zusammenlebenden Eltern, wird mit dem Kindergeldantrag festgelegt, wer das Kindergeld erhält. Leben die Eltern getrennt, wird das Kindergeld an den Elternteil gezahlt, bei dem das Kind überwiegend lebt. Berechtigt für Kindergeld sind nicht nur leibliche Eltern, sondern auch Familien, die Adoptiv- oder Pflegekinder, Enkel- oder Stiefkinder betreuen.
Das Kindergeld wird rückwirkend monatlich ausgezahlt. Es sollte möglichst zeitnah nach der Geburt beantragt werden, da von der Beantragung bis zur Auszahlung mit etwa 4 bis 6 Wochen gerechnet werden muss. Mit dem Antrag ist auch die Steueridentifikationsnummer einzureichen.
Kindergeld oder Kinderfreibetrag?
Ob Eltern das Kindergeld erhalten oder doch der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG gewährt wird, hängt von der Höhe des Einkommens ab. Am Jahresende macht das Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer automatisch eine Günstigkeitsprüfung, welche Vergünstigung vorteilhafter ist. Als grobe Richtung gilt, dass der Kinderfreibetrag günstiger ausfällt als das Kindergeld bei einem zu versteuernden Einkommen von
- ca. 32.000 Euro bei Alleinstehenden,
- ca. 64.000 Euro bei Verheirateten.
Auch wenn das persönliche Einkommen diese Beträge übersteigt, muss dennoch ein Kindergeldantrag gestellt werden. In einem solchen Fall kommt es dann am Jahresende gegebenenfalls zu einer Verrechnung und das Kindergeld wird als Vorauszahlung auf den Kinderfreibetrag berücksichtigt.
Im Rahmen des Entlastungspakets wurde im Sommer 2022 rückwirkend zum 01.01.2022 der Kinderfreibetrag auf 8.548 Euro angehoben. Dieser steigt erneut ab 2023 auf 8.688 Euro. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei diesem Freibetrag um die gemeinsame Summe für beide Elternteile je Kind handelt, also nicht je Elternteil gilt.
Kinder bis zum Alter von 18 Jahren werden automatisch auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Für Kinder, die älter als 18 Jahre sind und sich beispielsweise noch in der Ausbildung befinden, muss dieses extra beantragt werden.
Für Alleinerziehende und nicht verheiratete Eltern gelten andere Regelungen.
Kinderzuschlag
Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn
- für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,
- die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
- das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
- der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.
Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro. Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert (z.B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen.
Gleichzeitig darf das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen (Bruttoeinkommen und Bruttovermögen gemindert um etwaige Abzugsbeträge) die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen. Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II und dem prozentualen Anteil an den Wohnkosten (Bemessungsgrenze) sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammen. Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe und Kinderzuschlag ist nicht möglich.
Antragsweg
Kinderzuschlag ist ausschließlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Sie ist auch für die Bearbeitung zuständig. Dies gilt gleichermaßen für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Über den Antrag auf Kinderzuschlag entscheidet die Familienkasse durch schriftlichen Bescheid. Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet und beträgt monatlich höchstens 185 Euro pro Kind. Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtbetrag ausgezahlt. Er wird in der Regel an die Person überwiesen, die auch das Kindergeld erhält. Die Berechnung ist sehr komplex.
Liegt das Einkommen oder das Vermögen über dem eigenen Gesamtbedarf, mindert sich der Kinderzuschlag. Fragen zur Antragstellung und zum konkreten Einzelfall beantwortet ebenfalls die zuständige Familienkasse. Weitere Informationen sind im Serviceportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu finden. Beim Bezug von Kindergeldzuschlägen entfallen seit dem 1. August 2019 die Kita-Gebühren. Seit Januar 2020 gibt es den erweiterten Zugang zum Kinderzuschlag. Das Überschreiten der Höchstgrenze ist zulässig, um eine Hilfebedürftigkeit zu vermeiden.
Wer zu viel verdient, kann ab diesem Jahr möglicherweise den reduzierten Kinderzuschlag bekommen. Dann könnten Familien mit mittleren Einkommen einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Ein Antrag lohnt sich auf alle Fälle. Der KiZ-Lotse der Familienkasse prüft den Anspruch auf Kindergeldzuschlag und dafür werden nur wenige Angaben benötigt.
Zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe
Zusätzlich zum Kinderzuschlag können auch Leistungen für Bildung und Teilhabe für die Kinder beantragt werden. Das sind zum Beispiel:
- eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte,
- mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte,
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
- Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule,
- angemessene Lernförderung,
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort sowie
- Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Die Bildungs- und Teilhabeleistungen sind bei der zuständigen kommunalen Stelle zu beantragen. Dort liegen auch die entsprechenden Antragsvordrucke vor.
Das neue Starke-Familien-Gesetz soll Familien mit kleinen Einkommen unterstützen. Deshalb wurde auch der Kinderzuschlag für Familien mit kleinen Einkommen 2019 neu gestaltet. Seit 2021 beläuft er sich auf 205 Euro pro Monat und Kind, für Alleinerziehende geöffnet und deutlich entbürokratisiert. Gleichzeitig wurden die Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche verbessert. Der Kinderzuschlag wird analog zum Kindergeld erhöht und beträgt 250 Euro ab 2023.
Das Schulstartpaket entfällt.
Sofortbonus: Seit Juli 2022 erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Familien mit wenig oder keinem Einkommen leben, einen monatlichen Zuschlag von 20 Euro.
Das Baukindergeld läuft am 31.12.2022 aus. Eine Beantragung des Kinderbaugeldes ist nur noch bis zum 31.12.2022 möglich. Eine Verlängerung in das Jahr 2023 wird es nicht geben. Um Familien mit geringerem Haushaltseinkommen weiterhin zu unterstützen, ist eine Nachfolgeförderung – die Wohneigentumsförderung – geplant.
Auswirkungen von Kindererziehungszeiten auf die Rente
Die Kindererziehungszeiten haben Einfluss auf die Rentenhöhe. Bestimmte Zeiten der Kindererziehung wirken, als ob eigene Beiträge eingezahlt worden wären. Um diese zu erhalten, ist es nicht notwendig, in Elternzeit zu gehen. Wichtig ist lediglich, dass das Kind in Deutschland lebt und dort erzogen wird. Nur ein Elternteil hat Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehungszeit für die Rente. Das ist immer derjenige, der das Kind überwiegend erzieht, beziehungsweise erzogen hat. Wird das Kind gemeinsam erzogen, hat grundsätzlich die Mutter Anspruch auf die Kindererziehungszeit. Soll sie der Vater erhalten, benötigt die Rentenversicherung eine gemeinsame, übereinstimmende Erklärung dafür. Diese Erklärung gilt nur für die Zukunft und kann für maximal 2 Monate rückwirkend beantragt werden.
Als Berechnungsgrundlage dient der Durchschnittsverdienst aller Versicherten. Dies sind derzeit 40.551 Euro, das entspricht einem Entgeltpunkt von 34,19 Euro (West) und 33,47 Euro (Ost).
Durch die sogenannte „Mütterrente" werden bei Geburten vor 1992 bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit anerkannt. Bei Geburten ab 1992 sind es bis zu 36 Monate.
Anspruch Kinderkranktage ist erhöht worden auf 30 Tage.
Gesetzlich krankenversicherte Eltern können in den Jahren 2022 und 2023 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.
Sonderurlaub
In vielen Tarifverträgen steht den Beschäftigten Sonderurlaub bei der Geburt eines Kindes zu. Die einzelnen Regelungen unterscheiden sich je nach Tarifvertrag und Region. Die IGBCE-Bezirke und die Betriebsräte informieren über die jeweils gültige Regelung.
Gewerkschaftsbeitrag
Während der Elternzeit verringert sich der Mitgliedsbeitrag zur IGBCE. Natürlich erhalten auch alle IGBCE-Mitglieder in Elternzeit Auskünfte und Informationen. Sie können während der Elternzeit über alle Leistungen und Rechte verfügen. Auskunft erteilen die IGBCE-Bezirke vor Ort.