Finanzen
& Hilfen
Entgelt
Werdenden Müttern sind keine finanziellen Verluste zuzumuten, so schreibt es das Mutterschutzgesetz vor. Auch wenn eine Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Schwangerschaft auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird, hat sie weiterhin Anspruch auf ihren bisherigen Bruttodurchschnittsverdienst. Bei Tariferhöhungen sind sie zu berücksichtigen. Außerdem ist bei einem Beschäftigungsverbot und während der Schutzfristen eine Kürzung der Jahresprämie unzulässig.
Mutterschaftsgeld
Werdende Mütter, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Den entsprechenden Antrag reichen Schwangere kurz vor Beginn des Mutterschutzes bei ihrer Krankenkasse ein. Dafür stellen die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt der Schwangeren eine entsprechende Bescheinigung aus. Ist das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 3 Monate vor dem Mutterschutz höher als 13 Euro pro Tag, ergänzt die Arbeitgeberseite die Differenz als Zuschuss. Liegt das Nettoeinkommen unter diesem Satz, zahlt ausschließlich die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld.
Werdende Mütter, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten vom Bundesversicherungsamt einen einmaligen Zuschuss von höchstens 210 Euro. Auch in diesem Fall zahlt möglicherweise der Arbeitgeber einen Zuschuss, der sich ebenso auf die Differenz von 13 Euro pro Tag zum tatsächlichen Nettoentgelt bezieht. Für Frauen in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen übernimmt diesen einmaligen Zuschuss in Höhe von 210 Euro das Bundesversicherungsamt.
Das Mutterschaftsgeld kann frühestens 7 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin beantragt werden. Voraussetzung dafür ist eine ärztliche Bescheinigung, die eine Woche vor dem Beginn der Schutzfrist ausgestellt wird. Der Antrag wird bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt.
Unterstützung bei Frühgeburten
Wird ein Säugling vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche geboren, spricht man von einer Frühgeburt. Diese sogenannten Frühchen brauchen eine intensive medizinische Betreuung. Das ist mit einer hohen, auch emotionalen Belastung verbunden.
Damit ändert sich auch der Mutterschutz: Wenn das Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt kommt, dann dauert die Mutterschutzfrist insgesamt trotzdem 14 Wochen. Sie endet also nicht schon 8 Wochen nach der Geburt, sondern ein paar Tage später - so viele Tage später, wie das Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt gekommen ist.
Wenn das Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm gewogen hat oder die Reifezeichen noch nicht voll ausgebildet sind, ist das Kind eine medizinische Frühgeburt. Dann endet die Mutterschutzfrist erst 12 Wochen nach der Geburt. Dazu kommen die Tage, die das Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt gekommen ist.
Längstens kann die Mutterschutzfrist 18 Wochen dauern. Die Information ist mittels eines ärztlichen Attestes der jeweiligen Krankenkasse mitzuteilen.
Telefonische Hilfe und Beratung leisten:
Servicenummer (Deutschland): 0800 - 875 877 0
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und Mittwoch von 16:00 Uhr bis 20:00 UhrDas Elterntelefon ist bundesweit unter der kostenlosen Rufnummer 0800/11 10 550 montags bis freitags von 9.00 bis 11.00 Uhr und dienstags und donnerstags von 17.00 bis 19.00 Uhr zu erreichen.
Gleichzeitig erhalten die Eltern von Frühgeborenen zusätzliche Elterngeldmonate.
Krankenkassen
Wer eine Familie gründen möchte, für den lohnt es sich, seine Krankenversicherung bereits im Vorfeld genau zu prüfen. Außerdem sollte der Versicherungsschutz frühzeitig den neuen Bedürfnissen angepasst werden. Während die gesetzlichen Krankenkassen ihre Beiträge während Mutterschutz und Elternzeit reduzieren, verlangen viele private Krankenversicherungen weiterhin den vollen Beitrag und zusätzlich den Arbeitgeberanteil. Vielleicht bietet sich ein Mix aus gesetzlicher und privater Zusatzversicherung an, wenn man beispielsweise in einer Privatklinik entbinden oder nach der Geburt nicht im Mehrbettzimmer liegen möchte. Hier sollten sich Paare mit Kinderwunsch rechtzeitig informieren, denn viele Zusatzversicherungen schließen solche Leistungen, wie etwa Entbindungskosten in den ersten 9 bis 10 Monaten nach Abschluss der Versicherung aus. Nicht in jedem Fall sind vorgeschlagene Zusatzversicherungen ratsam. So sind Zahnersatzzusatzversicherungen für Kinder beispielsweise eher unnötig, da Kinder bis zum 18. Lebensjahr viel mehr Leistungen von der gesetzlichen Krankenkasse ersetzt bekommen als Erwachsene.
Materielle Hilfen für Schwangere
in Notlagen
Für schwangere Frauen in finanziellen Nöten vermitteln Schwangerschaftsberatungsstellen materielle Hilfsangebote. Manche Wohlfahrtsverbände oder kirchliche Einrichtungen engagieren sich mit einem sogenannten Erstausstattungsgeld, mit dem sie die wichtigsten Anschaffungen finanziell unterstützen. Den besten Überblick über diese Hilfsangebote geben lokale Schwangerschaftsberatungsstellen.
Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens" unterstützt schwangere Frauen in besonderen Notlagen. Schnell und unbürokratisch gewährt sie finanzielle Hilfen, insbesondere für Schwangerschaftsbekleidung, für die Erstausstattung des Kindes, die Weiterführung des Haushaltes, die Einrichtung der Wohnung, die Betreuung des Kindes. Höhe und Dauer der Unterstützung richten sich nach den besonderen Umständen der persönlichen Notlage der Frau. Die vor der Entbindung beantragten Hilfen können in Einzelfällen für bis zu 3 Jahre nach der Geburt gezahlt werden, zum Beispiel, um der Mutter den Abschluss einer Ausbildung zu ermöglichen. Anträge auf Stiftungsmittel können nur in einer Schwangerschaftsberatungsstelle vor Ort gestellt werden.
Hebammenhilfe
Schwangere Frauen haben einen Anspruch auf Hebammenhilfe. Diese Leistung der gesetzlichen Krankenkassen umfasst die Beratung, Vorsorge, Untersuchung und Begleitung von Schwangeren. Die Hebamme kann bis auf den Ultraschall auch alle notwendigen Vorsorgeuntersuchungen durchführen, Frauen auf die Geburt vorbereiten und sie bis zum Ende der Stillzeit fachlich begleiten. Vor und nach der Geburt eines Kindes zahlt die gesetzliche Krankenkasse den Müttern eine Hebammenhilfe. Das heißt, dass die Hebamme bis zu 6 Wochen nach der Geburt regelmäßig Hausbesuche bei Mutter und Baby macht. Wie oft und wie lange sie kommt, hängt von der Art der Geburt ab.
Einzelne Krankenkassen erstatten ganz oder teilweise auch zusätzliche Hebammenleistungen, wie zum Beispiel eine Rufbereitschaftspauschale und Geburtsvorbereitungskurse für den Lebenspartner. Auskunft darüber erteilt die zuständige Krankenkasse. Privat Versicherte sollten sich mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen, um zu klären, welche Leistungen übernommen werden.
Haushaltshilfe auf Krankenschein
Gesetzlich Versicherte, die sich laut ärztlicher Anweisung schonen oder gar liegen müssen, haben einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Voraussetzungen dafür sind, dass es der werdenden Mutter aufgrund von Komplikationen in der Schwangerschaft nicht möglich ist, den Haushalt selbst weiterzuführen und dass weitere im Haushalt lebende Personen dieses ebenfalls nicht leisten können, weil sie zum Beispiel berufstätig sind. Zuzahlungen entfallen, wenn Komplikationen bei Schwangerschaft und Entbindung der Grund für eine Haushaltshilfe sind.
Um diese Hilfe in Anspruch zu nehmen, ist ein ärztliches Attest notwendig. Der Antrag ist bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Leider verschreiben immer weniger Ärzte diese Haushaltshilfen ohne Nachfrage. Deswegen sollten Schwangere, wenn sie Bettruhe verordnet bekommen, ganz gezielt beim behandelnden Arzt nach der Haushaltshilfe fragen und sich außerdem bei der zuständigen Krankenkasse erkundigen, unter welchen Umständen Haushaltshilfen genehmigt werden.