Wenn das Kind geboren ist

Elternzeit

Elternzeit ermöglicht es den Eltern, ihre Kinder selbst zu betreuen und eine Freistellung von der Arbeit bis zu 3 Jahren zu erhalten. In dieser Zeit wird ein Teil des Entgeltes durch das Elterngeld ersetzt. Es ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.

Elternzeit kann jede Arbeitnehmende beantragen, die ihr Kind selbst erzieht und während der Elternzeit gar nicht bzw. maximal 32 Stunden pro Woche tätig ist. Das Recht auf Elternzeit endet vor dem 8. Geburtstag des Kindes. Von den 3 Jahren Elternzeit wird die Zeit abgezogen, die die Mutter im Mutterschutz ist, das sind in der Regel 8 Wochen.

Väter haben dasselbe Recht auf Elternzeit, sie können ebenfalls 3 Jahre in Anspruch nehmen. Auch beide Eltern können gleichzeitig Elternzeit beantragen und das auch dann, wenn sie beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind.

Die Ankündigungsfrist für Elternzeit beträgt:

  • 7 Wochen in den ersten 3 Jahren nach der Geburt
  • 13 Wochen ab dem 3. Lebensjahr des Kindes.

Achtung: Die Elternzeit muss schriftlich beantragt werden, weder ein Telefonat, ein Telefax noch eine Mail- oder WhatsApp-Nachricht sind ausreichend.*

*In der aktuellen politischen Diskussion ist die Möglichkeit der Antragstellung in Textform zu erleichtern.

Eltern steht die Aufteilung der Elternzeit frei. Der parallele Elterngeldbezug von Mutter und Vater ist im ersten Lebensjahr künftig ab 2024 nur noch für höchstens einen Monat möglich. Bisher konnten Eltern die 14 Monate Basiselterngeld, die ihnen als Paar zustehen, frei aufteilen. Jedes Elternteil darf die Elternzeit für jedes Kind insgesamt auf drei Zeitabschnitte verteilen. Gemäß § 16 Abs. 1. BEEG muss die Aufteilung durch beide Elternteile gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bis zu 24 Monate können auch auf den Zeitabschnitt nach dem 3. Lebensjahr verlegt werden. Das Ende der Elternzeit ist die Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes.

Teilzeitbegehren können vom Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Arbeitgeberseite dem Antrag nicht binnen 4 Wochen zwischen Geburt und Vollendung des 3. Lebensjahres und binnen acht Wochen zwischen dem 3. Geburtstag und vor vollendetem 8. Lebensjahr nach Zugang mit schriftlicher Begründung widerspricht.

Basiselterngeld

Das Elterngeld soll fehlendes Einkommen ausgleichen, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen und deshalb ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und den Eltern dadurch Einkommen fehlen. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens 2 und höchstens 12 Monate für sich in Anspruch nehmen.

Leben Elternteile getrennt, steht ihnen trotzdem das Elterngeld zu. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Anspruch auf Elterngeld haben Eltern deutscher Staatsbürgerschaft, im Ausland tätige deutsche Eltern und Nichtdeutsche, die dauerhaft in der Bundesrepublik arbeiten und leben. Auch wer ein Kind adoptiert oder wer Kinder seines Lebenspartners betreut, hat Anspruch auf Elterngeld.

Elterngeldhöhe

Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am monatlich verfügbaren Nettoeinkommen, das der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte. Das kann bei niedrigeren Einkommen bis zu 100 Prozent dieses Voreinkommens betragen. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus) und höchstens 1.800 Euro (900 Euro bei ElterngeldPlus) monatlich.

Das Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 32 Stunden in der Woche arbeiten. Es erhalten auch Studierende, Hausfrauen oder Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben.

Geschwisterbonus

Mehrkind-Familien erhalten einen „Geschwisterbonus“, das ist ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent des ihnen zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro (37,50 Euro bei ElterngeldPlus). Bei Mehrlingsgeburten wird ein Mehrlingszuschlag von 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus) für jedes weitere neugeborene Kind gezahlt.

„Frühchen“

Für sogenannte Frühchen erhalten Eltern länger Elterngeld. Kommt das Kind sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder früher auf die Welt, erhalten Eltern bis zu 4 Monate zusätzliches Elterngeld. Die Monate sind gestaffelt nach der Zeit, diese sieht folgendermaßen aus:

  • 6 Wochen zu früh 1 Monat
  • 2 Wochen zu früh 2 Monate
  • 12 Wochen zu früh 3 Monate.

Bei 16 Wochen zu früh erhalten die Eltern 4 Monate zusätzlich Basiselterngeld.

Verwaltungsvereinfachungen und Klarstellungen

Eltern und Verwaltung profitieren von den Vereinfachungen.

So werden z. B. die Einnahmen von Eltern mit geringem selbständigen Nebeneinkünften in Elterngeld besser berücksichtigt. Bisher galt das Einkommen aus dem Kalenderjahr vor der Geburt.

Beispiel: Im Geburtsmonat erzielte der Vater ein Festeinkommen. Im Jahr davor hatte er nur 200 € freiberufliches Nebeneinkommen. Nach der allgemeinen Regel wird er wie ein Selbständiger behandelt, damals kein Einkommen, mit der Folge, dass er nur 300 € Mindestbeitrag erhält.

Mit der neuen Regelung kann er sich entscheiden, als Nicht-Selbständiger behandelt zu werden. Sein Elterngeld wird dann anhand der 12 Monate vor der Geburt bemessen, in denen er bereits ein Einkommen erzielt hat.

Steuerliche Betrachtung

Das Elterngeld ist ein Einkommen. Deshalb wird es auf Leistungen, wie das Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und auch beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet. Das gilt auch für den Mindestbetrag von 300 Euro.

Achtung! Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes beziehungsweise ihrer Mehrlingskinder erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser Freibetrag liegt je nach Verdienst bei höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe steht das Elterngeld damit zusätzlich frei zur Verfügung.

ElterngeldPlus

Das ElterngeldPlus ist hauptsächlich für Mütter und Väter gedacht, die kurz nach der Geburt wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Das ElterngeldPlus stärkt somit die partnerschaftliche Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Für die Eltern, die nach der Geburt des Kindes nicht arbeiten gehen, führt die Wahl von ElterngeldPlus zunächst nur zu einer Streckung der Zeit, in der sie das Elterngeld ausgezahlt bekommen.

Das heißt sie bekommen doppelt so lange Elterngeld (in maximal halber Höhe) und können so ihr Elterngeldbudget besser ausschöpfen. Aus einem bisherigen Elterngeldmonat werden 2 ElterngeldPlus-Monate. Wer also 12 Monate lang Anspruch auf 1.800 Euro Elterngeld pro Monat hat, bekommt bei der Variante ElterngeldPlus 24 Monate lang 900 Euro. Man kann auch beide Varianten kombinieren: In den ersten 6 beziehungsweise 7 Monaten wird das Kind zu Hause betreut, die Eltern erhalten das Basiselterngeld. Dann, wenn Mutter oder Vater wieder in den Beruf einsteigen, wird das Basiselterngeld für die verbleibenden Monate der Elternzeit in ElterngeldPlus umgewandelt.

Eltern, die sich für ein partnerschaftliches Zeitarrangement entscheiden, erhalten einen Partnerschaftsbonus. Für Geburten ab 1. September 2021 bekommen Eltern vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn sie in dieser Zeit gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten. Dies gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

Für Eltern in Teilzeit gibt es ab 1. September 2021 noch eine weitere Neuigkeit: Wenn sie aus der Teilzeit z. B. in Kurzarbeit gehen oder länger erkranken und deshalb neben dem Elterngeld noch andere Leistungen, wie Kurzarbeiter- oder Krankengeld bekommen, verändert sich die Höhe des Elterngeldes durch den Bezug der Ersatzleistung nicht. Bisher hatte sich die Höhe des Elterngeldes reduziert.

Vorteil beim ElterngeldPlus

Es ist die Art der Berechnung. Das ElterngeldPlus bedeutet für Eltern, die in Teilzeit arbeiten, mehr als nur ein halbes Basiselterngeld: Ausgangsbasis für die Höhe des ElterngeldPlus ist das Basiselterngeld in der Teilzeit.

Beispielrechnung: Eine Mutter hat bis zur Geburt ihres Kindes 2.400 Euro netto verdient. Im 7. Lebensmonat ihres Kindes beginnt die Mutter wieder zu arbeiten. Nun beträgt ihr Nettogehalt 1.500 Euro. Ihre Einkommenseinbuße beträgt also 900 Euro. Würde sie nun in den verbleibenden 6 Monaten ihrer Elternzeit weiter ihr Basiselterngeld beziehen, würde sie monatlich 585 (65 Prozent von 900 Euro) erhalten. Wandelt sie aber das Basiselterngeld in ElterngeldPlus um, verdoppelt sich ihre Unterstützung. Statt 6 Monate erhält sie nun 12 Monate lang 585 Euro.

Partnerschaftsbonus

Paare, die sich für die Variante ElterngeldPlus entschieden haben, können die staatliche Förderung noch ein wenig mehr ausreizen. Wenn sie sich in 4 aufeinanderfolgenden Monaten die Betreuung teilen und Teilzeit arbeiten, erhalten sie zusätzlich 4 Monate pro Partner ElterngeldPlus. Wichtig ist dabei der zu beachtende Zeitkorridor von mindestens 24 Stunden und maximal 32 Stunden pro Woche. Das erfordert Absprachen zwischen Vater und Mutter, aber auch mit deren jeweiligen Arbeitgebern.

Der Partnerschaftsbonus ist ab 1. September 2021 auch flexibler. Während Eltern diese bisher 4 Monate am Stück beziehen mussten, kann er jetzt zwischen 2 und 4 Monaten genommen werden, mit flexiblem Ausstieg und kurzzeitiger Verlängerung.

Achtung

Das Elterngeld wird nicht für Kalendermonate ausgezahlt wie etwa der Lohn, sondern es richtet sich nach den Lebensmonaten des Kindes. Wenn also das Kind am 15. eines Monats geboren wird, bekommt man auch immer für den Monat ab dem 15. das Elterngeld. Eltern sollten daran auch ihren Antrag auf Elternzeit beim Arbeitgeber ausrichten.

Grundsätzlich sollten sämtliche Lohnveränderungen in der Elternzeit sofort der Elterngeldstelle mitgeteilt werden.

Berechnungsgrundlage

Als Grundlage für das Elterngeld gilt der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor der Geburt. Das Elterngeld wird auch für das 2. und jedes weitere Kind gezahlt. Dort gilt der sogenannte Geschwisterbonus. Zum einen werden bei der Berechnung des Elterngeldes für das 2. und jedes weitere Kind Zeiten des Mutterschaftsgeld- sowie Elterngeldbezugs ausgeklammert. So wird verhindert, dass aufgrund von verminderter Erwerbstätigkeit im Erziehungszeitraum die Summe des Elterngeldes sinkt. Also Müttern und Vätern, die aufgrund der Kindererziehung in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes ihre Arbeitszeiten reduziert haben, wird ihr ursprüngliches Einkommen vor den Erziehungszeiten bei der Berechnung zugrunde gelegt. Bei 2 oder mehreren Geschwisterkindern reicht es sogar, wenn 2 Kinder das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Im Mutterschutz, also in den ersten 8 Wochen nach der Geburt, wird das Elterngeld mit dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und den Zuzahlungen der Arbeitgeberseite verrechnet.

Formalitäten

Die Antragstellung für Elterngeld sollte unmittelbar nach der Entbindung vorgenommen werden. Elterngeld wird bis zu 3 Monate rückwirkend vom Zeitpunkt der Antragsstellung ausgezahlt. Beantragt wird das Elterngeld bei den von der jeweiligen Landesregierung bestimmten Stelle, beispielsweise den Jugendämtern. Informationen dazu erteilen die zuständigen Städte und Gemeinden. Folgende Nachweise sind dem Antrag beizulegen: Geburtsbescheinigung, Einkommensnachweis, Arbeitszeitbestätigung des Arbeitgebers (bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum), Bescheinigung der Krankenkasse und des Arbeitgebers über das Mutterschaftsgeld beziehungsweise den Zuschuss dazu.

Auch ohne Wohnsitz in Deutschland kann man Anspruch auf Elterngeld haben. Ausländische Eltern mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz haben in der Regel Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen.

Das Bundesfamilienministerium hat zum Thema Elterngeld eine eigene Homepage eingerichtet:

Digitale Unterstützung – ElterngeldDigital

Das Ziel ist jedoch ein digitaler, papierloser Antrag. Deshalb werden die Bundesländer nach und nach über eine Schnittstelle an den Antragsassistenten angeschlossen, sodass Antragsdaten bald auch elektronisch an die zuständige Elterngeldstelle übermittelt werden können.